Airsoft Gesetze

Gesetzliche Grundlagen etc.

Altersfreigabe

Airsoftwaffen unter 0,5 Joule – fallen nicht unter das Waffengesetz. Sie werden von den deutschen Behörden als Spielzeug eingestuft. Diese unterliegen keiner Altersbeschränkung, sind aber erst  ab dem 14. Lebensjahr frei käuflich.

Airsoftwaffen ab 0,5 bis 7,5 Joule dürfen (mit Altersnachweis) erst ab dem 18. Lebensjahr erworben werden. Darüber hinaus darf eine solche Airsoftwaffe ohne einen Waffenschein nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Das heißt, die Waffe sowie deren Zubehör dürfen beim Transport weder schuss- noch zugriffsbereit sein. Zudem muss das Prüfzeichen „F“ in einem Fünfeck vorhanden sein und es dürfen keine Vollautomaten sein. Diese dürfen in Deutschland grundsätzlich nicht erworben, besessen oder geführt werden.

Änderung Gesetzeslage ab 2020

“Die in Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 WaffG geregelte Ausnahme von Spielzeugwaffen aus dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes wurde an die geänderten Vorgaben der Spielzeugsicherheitsnorm nach der EU-Spielzeugsicherheitsrichtlinie (2009/48/EG) angepasst, wobei eine dynamische Verweisung auf die Bestimmungen der Richtlinie aufgenommen wurde.
Demnach sind künftig Gegenstände vom Waffengesetz ausgenommen, bei denen es sich um Spielzeug im Sinne der Richtlinie handelt, und die die dort genannten Sicherheitsanforderungen erfüllen.

. Dies bedeutet zum einen, dass an Stelle der bisher im deutschen Waffenrecht geltenden Grenze von 0,5 Joule, bezogen auf die Mündungsenergie, der nach der Richtlinie geforderte Grenzwert von 2.500 Joule pro Quadratmeter, bezogen auf die Auftreffenergie, gilt.

. Zum anderen gilt die Ausnahme künftig nicht mehr für Gegenstände, die kein Spielzeug im Sinne der Richtlinie darstellen. Dies betrifft nach Anhang I Nr. 2e der Richtlinie u.a. “Nachahmungen echter Schusswaffen”, wenn diese für Sammler über 14 Jahren bestimmt sind.

o Bei der Abgrenzung, ob es sich bei Nachbauten von Schusswaffen um Spielzeug oder Sammlerstücke handelt, ist nach den erläuternden Leitlinien zur Richtlinie (Rev 1.9, Datum: 10.02.2016) wie folgt vorzugehen:

“10.1.2.5. Nachahmungen echter Schusswaffen
Nachbildungen von Schusswaffen gelten nicht als Spielzeug. Eine Unterscheidung zwischen ihnen und Spielzeugfeuerwaffen, die zum Spielen vorgesehen sind, sollte anhand der allgemeinen Klassifikationskriterien (Preis, Verkaufsort, Zielgruppe usw.) sowie der Detailliertheit vorgenommen werden.”

Wenn eine Schusswaffennachbildung mit dem CE-Zeichen versehen ist, ist davon auszugehen, dass der Inverkehrbringer das Produkt als Spielzeug in den Verkehr bringen will, und nicht als Sammlerstück.

Im Ergebnis bedeutet dies für Airsoftwaffen mit einer Mündungsenergie bis 0,5 Joule:

Handelt es sich nach der oben beschriebenen Abgrenzung um Spielzeuge im Sinne der Richtlinie, so bleiben sie vom Waffengesetz ausgenommen. Fallen sie nicht unter die Richtlinie, können sie ab 18 Jahren frei erworben werden, sofern sie das Zeichen “F im Fünfeck” tragen. Airsoftwaffen, die vollautomatische Schusswaffen im Sinne von Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 und keine Spielzeuge im Sinne der Richtlinie darstellen, sind jedoch künftig verbotene Gegenstände, auch wenn ihre Geschossenergie den Joule-Grenzwert nicht überschreitet.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft derzeit, ob eine zusätzliche Ausnahmeregelung für diejenigen Airsoftwaffen geschaffen werden sollte, die nach der bisher bestehenden Rechtslage vom Waffengesetz ausgenommen waren, und die kein Spielzeug im Sinne der Richtlinie darstellen. Erforderlichenfalls könnte ein entsprechender Gesetzentwurf rechtzeitig vor Inkrafttreten der mit dem 3. Waffenrechtsänderungsgesetz verbundene Änderungen in Bezug auf Spielzeugwaffen vorgelegt werden.”

 

Airsoftwaffe

An den Airsoftwaffen, dürfen keine Anbauten sein, welche mit einem Lichtpunkt den Gegner anstrahlen oder markieren. Sprich keine Lampen, Laser etc. 

Transport und Sicherheit

Ohne einen Waffenschein dürfen Airsoftwaffen NICHT in der Öffentlichkeit geführt werden.

Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Waffe außerhalb von eigenen Geschäftsräumen, der Wohnung und befriedetem Besitztum. Hieraus ergibt sich, dass man für das Ausüben der tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Wohnung oder dem befriedetem Besitztum keine Erlaubnis benötigt.

Das heißt nicht dass die Airsoft Waffe im Keller verrotten soll – sondern beim Transport die Waffe weder schussbereit (ohne Magazin und Akku), noch zugriffsbereit sein darf. Am besten macht sich für den Transport ein, mit einem Schloss abgeschlossenes “Softcase” oder eine direkt dafür vorhergesehene Transportkiste oder Koffer. Während der Fahrt mit dem Auto am besten das Waffenbehältnis im Kofferraum unterbringen. Das erspart Ärger sollte der Sitzbereich von der Exekutive als Zugriffsbereich angesehen werden.

Gas, CO², Akkus, Magazine und BB`s werden am besten in einer extra Tasche oder Kiste transportiert. Auch wenn es keine gesetzlichen Grundlagen dazu gibt. Das Behältnis muss nicht verschlossen sein.

Airsoftwaffen zuhause lagern

” Derzeit wird angeregt über die neuerliche Waffenrechtsreform diskutiert. Da hier zum Teil doch sehr viele Unwahrheiten und abenteuerliche Behauptungen unters Volk gebracht werden, möchten wir euch über die wichtigsten Dinge kurz informieren.

Die Grundlage unserer Infoaktion befindet sich hier:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/112/1811239.pdf

Sie ist derart verwinkelt geschrieben das selbst Bernd, unserem CEO anfangs der Passus mit dem verschlossenen Behältnis nicht aufgefallen ist.
Er wurde aber sehr nett auf den Fehler aufmerksam gemacht, was auch ein Grund unserer umfassenden Information an unsere Kunden und alle die es werden wollen ist.

Zunächst einmal gibt es laut Aussage unseres Berufsverbandes, dem VDB – Verband Deutscher Büchsenmacher & Waffenfachhändler nicht wie im Internet behauptet eine Verschärfung des aktuellen Gesetzes in Bezug auf die Lagerung von sogenannten „freien Waffen“

Zitat:
„Schon bisher war für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen als Mindeststandard ein verschlossenes Behältnis erforderlich. Dies ist im neuen Waffengesetz in § 13 Abs. 2 Nr.1 WaffG-E jetzt auch so übernommen worden. Insofern sind verschärfende Regelungen für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen nicht bekannt.“

Allerdings legt das Bundesverwaltungsamt das bestehende Gesetz anders aus:
Auf Seite 2 Absatz b) ist zu lesen:

Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist kein Waffenschrank mit einer Sicherheitsstufe erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die Waffen so aufbewahrt werden, dass sie kein Unbefugter an sich nehmen kann.
Streng genommen ist es also so, das Airsoftwaffen ab der Gültigkeit des neuen Gesetzes genau wie alle anderen freien Waffen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen.

In Bezug auf erlaubnispflichtige Waffen gibt es hier eine Besonderheit:

Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

Dies bedeutet das die gleiche sichere Aufbewahrung gegeben sein muss wie durch das vorgeschriebene Behältnis. Wer seine Airsoftwaffen in einem Raum an der Wand hängen hat, der nicht zum alltäglichen Lebensbereich gehört, sondern zum Beispiel das abschließbare Gearzimmer ist, genügt laut unserer Sicht den Anforderungen des WaffG voll und ganz.

Kommen wir zu einem weiteren Punkt, was ist mit der Munition?
Hierfür muss man erst einmal wissen, was Munition überhaupt ist.
Absolut kein Problem, denn es steht im Waffengesetz ganz klar und selbst für Laien verständlich:
Munition und Geschosse
1.Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1 Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2 Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3 hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4 pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1 pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2 unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3 mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

Ergo sind BB’s keine Munition, sondern? Richtig, Geschosse!

Die Aufbewahrungsvorschriften gelten aber für Munition und nicht für Geschosse. Somit ist es völliger Unsinn wenn jemand behauptet das die BBs genau wie die Waffen in einem verschlossenen Behältnis verschwinden müssen.
Gleiches gilt natürlich für Treibgase und CO2 Kapseln und selbst für Diabolos oder 9mm Luger Vollmantelgeschosse. Das ist alles KEINE Munition!

Nachzulesen ist die Definition im Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen:

Ein weiterer Punkt über den heiß spekuliert wird, ist die Sache mit den Airsoftwaffen unter 0,5 Joule.
Diese gelten als „Geschossspielzeug“ und sind wegen ihrer geringen Energie keine Schusswaffen gemäß §1 Abs2 WaffG.
Der einzige Punkt in dem die 0,5er vom WaffG erfasst sind, ist das Führverbot nach §42a WaffG.

UPDATE:

Wir haben eine weitere Antwort von unserem Berufsverband bekommen, die alle beruhigen dürfte die Ihre Waffen nicht ins dunkle Kämmerchen sperren möchten:

„In Nr. 36.2.1. WaffVwV ist nachlesbar, wie derzeit erlaubnisfreie Waffen aufbewahrt werden müssen.
36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.
Ein verschlossenes Behältnis ist nicht gleichbedeutend mit einem Waffenschrank.“

Es ist also wie wir es weiter oben schon ausgelegt haben, wenn es ein Raum ist der nicht ständig bewohnt ist, reicht dieser aus, sofern er abgeschlossen ist und der Schlüssel keinem Unberechtigten zugänglich ist.
Ebenso reicht es aus wenn die Waffen mittels einer abschließbaren Wandhalterung gesichert sind. Es ändert sich also in diesem Zusammenhang NICHTS. “

Quelle: https://www.facebook.com/softairstoreSchwalmEder/posts/1561329267242743